Telefon: 0 22 1 – 88 88 55 0
Durch elektrische Defekte, offene Flammen oder menschliches Fehlverhalten können jederzeit Brände entstehen. Der Gesetzgeber nimmt deshalb in einschlägigen Vorschriften (Arbeitsschutzgesetz, DGUV Vorschrift 1, ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände und die DGUV Information205-023 - Brandschutzhelfer) alle Arbeitgeber in die Pflicht, für Arbeitsstätten eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausbilden zu lassen und zu bestellen. Die notwendige Zahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung (nach ASR A 2.2 zum Beispiel Büronutzung) in der Regel ausreichend.
Zur Auffrischung der Kenntnisse empfiehlt es sich, die Ausbildung in Abständen von 3 bis 5 Jahren zu wiederholen.
Grundsätzlich muss mindestens eine Person qualifiziert und benannt sein.
Theorie:
Praxis:
* gilt auch für alle Mitarbeiter*innen des LfK-Mitglieds
Halbtägig, 9.00 Uhr-12.00 Uhr
2 x 45 Minuten Theorie und je Teilnehmer 5-10 Minuten Löschübung
Bitte bringen Sie wetterfeste Kleidung und festes Schuhwerk mit.
Besondere Vorkenntnisse werden nicht benötigt.
31.08.2023 Köln |
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20.11.2023 Köln |
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